Der NIPT hat KEINEN medizinischen Nutzen!

Jede Kassenleistung muss einen medizinischen Nutzen haben. Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) heißt es: „Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.“ (SGB V § 1 Abs. 1 mehr erfahren