Die Kassenfinanzierung des NIPT dient NICHT der sozialen Gerechtigkeit.

Dunkelblaue Schrift auf rosa Hintergrund: Kritikpunkt # 4: Die Kassenfinanzierung des NIPT dient nicht der sozialen Gerechtigkeit. Der Gesetzgeber könnte andere Maßnahmen beschließen, um einkommensschwachen Familien den Zugang zu dieser medizinischen Leistung zu ermöglichen, z.B. eine Härtefallregelung… Über dem Text steht: Selektive Pränataldiagnostik – Wollen wir das wirklich? „100 Stimmen für #NoNIPT. Unter dem Zitat steht: #NoNIPT, Bündnis gegen die Kassenfinanzierung des Bluttests auf Trisomien – www.NoNIPT.de

Oft wird argumentiert, die Kassenfinanzierung des NIPT sei eine Frage der sozialen Gerechtigkeit: Alle Frauen sollten unabhängig von ihrem Einkommen diesen risikofreien Test machen können anstatt der Fruchtwasseruntersuchung, die mit einem Fehlgeburtsrisiko behaftet sei und die die Kassen bereits finanzierten. Abgesehen davon, dass die Fruchtwasseruntersuchung nach Aussage der Pränataldiagnostiker*innen kaum noch mit einem Fehlgeburtsrisiko verbunden ist, ist dieses Argument nicht sachgemäß.

Die Forderung nach einer einkommensunabhängigen Zugänglichkeit des NIPT impliziert, dass ein NIPT medizinisch sinnvoll sei und der Schwangeren oder dem werdenden Kind bei Nicht-Inanspruchnahme ein medizinischer Nachteil entstehen würde. Tatsächlich hat der NIPT keinen medizinischen Nutzen, weder für die Schwangere, noch für das werdende Kind, sofern man eine Abtreibung nicht als „Therapie“ des seelischen Gesundheitszustandes der Mutter ansieht, wenn bei einem Fötus eine Trisomie 21 diagnostiziert wird. Der NIPT kann nichts heilen, er kann lediglich darüber Auskunft geben, ob das werdende Kind wahrscheinlich eine Trisomie hat oder nicht. 

Der Gesetzgeber könnte andere, weniger symbolträchtige Maßnahmen beschließen, um einkommensschwachen Familien den Zugang zu dieser medizinischen Leistung zu ermöglichen, z.B. eine Härtefallregelung ähnlich der bereits bestehenden Härtefallregelung für Schwangerschaftsabbrüche (§19 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)).

Übrigens: Arztkosten und Kosten bei Schwangerschaft können bereits jetzt bei der Einkommensteuererklärung als Krankheitskosten geltend gemacht werden. Bei einem verheirateten Paar mit gemeinsamen Einkommen von bis zu 15.340 € und bis zu zwei Kindern, liegt die zumutbare Belastungsgrenze hierfür zurzeit bei 2% des Einkommens, also 306,80 €, bei kinderlosen Verheirateten sogar bei 4%, also 613,60 €. Kosten für Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie oder Akupunktur bis zu dieser Höhe nehmen wir als Gesellschaft für die geringste Einkommensstufe kritiklos als zumutbar hin.

Link-Tipps von #NoNIPT:

https://www.bvnp.de/aktuelle-risiken-der-diagnostischen-punktion-amniozentese—ac-chorionzottenbiopsie—cvs—der-wissenschaftliche-blick/
Berufsverband niedergelassener Pränatalmediziner e.V. (BVNP), „Aktuelle Risiken der diagnostischen Punktion“.

https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/__19.html
SchKG, Abschnitt 5 Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen, § 19 Berechtigte.

https://www.steuern.de/krankheitskosten.html
Absetzbarkeit von Krankheitskosten.

Stand: 29.08.2021